Foodtruck auf Privatgrund: Erlaubnis und Grenzen
Firmenparkplatz, Supermarkt, Hof eines Weinguts: Auf Privatgrund entfällt die Sondernutzungserlaubnis, nicht aber Gewerberecht, Hygiene, Baurecht und die Rücksicht auf die Nachbarn.
Romain BarreauGründer von Food Truck Store · 5 Min. LesezeitEin Firmenparkplatz, der Hof eines Weinguts, das Gelände eines Supermarkts: Ein Foodtruck auf Privatgrund braucht keine Sondernutzungserlaubnis der Stadt. Die Zustimmung des Eigentümers ist aber erst der Anfang, nicht die einzige Regel. Dieser Ratgeber zeigt, was der Eigentümer erlauben kann, was trotzdem gilt und wie Sie Ihren Platz aushandeln.

Zuerst die Erlaubnis des Eigentümers.
Auf Privatgelände holen Sie vorab die Erlaubnis des Grundstückseigentümers ein (IHK-Merkblatt Foodtruck); eine Sondernutzungserlaubnis für den Stellplatz kann dann entfallen (München: Anforderungen an Foodtrucks). Die IHK rät sogar zu Privat- oder Firmengelände, weil die meisten Städte Sondernutzungen nur zurückhaltend erteilen. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest, damit alles, worüber später gestritten werden könnte, von Anfang an geklärt ist.
- Platz und ZeitenGenauer Platz, Fläche, Tage, Uhrzeiten, Aufbau und Abbau.
- Die PlatzgebührFester Betrag, Umsatzbeteiligung oder beides: Legen Sie fest, wie abgerechnet wird.
- Strom, Wasser, AbfallWer Strom und Wasser stellt, wer den Verbrauch bezahlt und wohin der Abfall kommt.
- Versicherung und KündigungVersicherungsnachweis, Laufzeit, Kündigungsfrist und Kündigungsgründe.

Parkplätze von Geschäften richtig anfragen.
Ob Supermarkt, Gartencenter, Gewerbegebiet oder Firmensitz: Ihr Ansprechpartner ist der Eigentümer oder der Verwalter, und das ist nicht immer das Geschäft, das Sie vor sich sehen. Bringen Sie eine kurze Mappe mit: Ihr Konzept, die gewünschten Tage und Uhrzeiten, Fotos des Anhängers im Betrieb, Ihren Versicherungsnachweis und Ihre Gewerbepapiere. Schlagen Sie eine Probephase vor, bevor Sie sich langfristig binden, und sprechen Sie die Kosten gleich offen an.
Was auf Privatgrund trotzdem gilt.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet, und dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen öffentlichem und privatem Grund (§ 55 GewO). Wer Lebensmittel in regelmäßigen, kürzeren Abständen am selben Platz verkauft, braucht keine Reisegewerbekarte, muss das Gewerbe aber anzeigen, sofern es nicht schon angemeldet ist (§ 55a GewO, § 55c GewO). Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung und Belehrung nach § 43 IfSG sind wie überall Pflicht, und wer Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt, unterliegt zusätzlich dem Gaststättenrecht.
- Gewerbe
Angemeldet; an wechselnden Plätzen mit Reisegewerbekarte, im festen Rhythmus am selben Platz per Anzeige.
- Hygiene
Vor dem ersten Verkauf: Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung und Belehrung.
- Versicherung
Kfz-Haftpflicht für den Anhänger, dazu der Nachweis, den der Eigentümer verlangt.
- Vereinbarung
Unterschrieben und zusammen mit Ihren anderen Papieren im Anhänger, falls kontrolliert wird.
Bei Dauerbetrieb redet das Bauamt mit.
Wer länger als drei Monate oder regelmäßig, etwa einmal pro Woche, am selben Platz verkaufen will, braucht laut IHK-Merkblatt für Baden-Württemberg zusätzlich eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung, und zwar für jeden Standort einzeln (IHK-Merkblatt Foodtruck). Die übrigen Bundesländer haben eigene Bauordnungen. Fragen Sie deshalb beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach, bevor Sie eine Vereinbarung über ein ganzes Jahr unterschreiben.
Jede Woche am selben Platz? Erst das Bauamt fragen.

Die Nachbarn: Lärm, Gerüche, Abluft.
Nach dem Immissionsschutzrecht gelten auch ortsveränderliche Geräte und Fahrzeuge als Anlagen (§ 3 BImSchG): Vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen wie Lärm und Gerüche müssen Sie verhindern, unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränken (§ 22 BImSchG). München verlangt über Grill- und Frittierstellen eine Dunstsammelhaube mit Fettfiltern und eine Abluftführung senkrecht über das Dach, in Wohngebieten gegebenenfalls zusätzlich eine Abluftreinigung (München: Anforderungen an Foodtrucks).
Bei Food Truck Store hat der Chef+ eine Abzugshaube mit Abluft senkrecht über das Dach; er ist für die warme Küche konzipiert, wie unsere Seite Grillwagen zeigt.

Vor der eigenen Haustür verkaufen.
Der Gehweg vor Ihrem Haus ist Teil der öffentlichen Straße: Wer dort verkauft, braucht eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde (IHK-Merkblatt Foodtruck). Auf Ihrem eigenen Grundstück entfällt sie, Gewerberecht, Hygiene, Baurecht und Rücksicht auf die Nachbarn gelten aber wie auf jedem anderen Privatgrund. Gehört Ihnen das Grundstück nicht allein, holen Sie auch hier vorher die Zustimmung ein.
- Der GehwegGehört zur Straße: Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde, gegen Gebühr.
- Ihr GrundstückKeine Sondernutzungserlaubnis, aber Gewerberecht, Hygiene, Versicherung und Baurecht wie überall.
- Die NachbarnLärm, Gerüche, parkende Kundenautos: Halten Sie die Belastung gering.
Ein guter Platz braucht einen klaren Vertrag.
Auf Privatgrund öffnet Ihnen die Erlaubnis des Eigentümers die Tür, die übrigen Regeln gelten trotzdem: Gewerberecht, Hygiene, Versicherung, Baurecht und Nachbarschaft. Hält eine Vereinbarung nicht, was sie verspricht, ziehen Sie mit einem zugelassenen Anhänger schnell an einen anderen Platz; unsere Verkaufsanhänger haben eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC). Was ein Platz bringen muss, rechnen Sie mit dem kostenlosen Businessplan-Rechner aus, alle anderen Standortarten zeigt der Ratgeber Stellplatz für den Imbisswagen.
Der beste Platz ist der, an den Ihre Kunden wiederkommen.

Häufige Fragen.
Noch Fragen? Food Truck Store oder unser Partner in Ihrer Region hilft Ihnen weiter ›Sie brauchen die Erlaubnis des Eigentümers, am besten schriftlich. Eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt ist auf Privatgrund nicht nötig; Gewerbeanmeldung oder Reisegewerbekarte, Hygiene, Versicherung und gegebenenfalls das Baurecht gelten trotzdem.
Wenden Sie sich mit einer kurzen Mappe an den Eigentümer oder den Verwalter: Konzept, Tage und Uhrzeiten, Fotos des Anhängers, Versicherungsnachweis. Schlagen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit fester Platzgebühr oder Umsatzbeteiligung vor.
Ja, wenn Sie an wechselnden Plätzen verkaufen, denn § 55 GewO unterscheidet nicht zwischen öffentlichem und privatem Grund. Verkaufen Sie Lebensmittel regelmäßig in kürzeren Abständen am selben Platz, entfällt die Karte, und Sie zeigen das Gewerbe an (§§ 55a, 55c GewO).
Das bestimmen Ihre Vereinbarung und das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes. Für Baden-Württemberg nennt die IHK eine Baugenehmigung, wenn Sie länger als drei Monate oder regelmäßig am selben Platz verkaufen; fragen Sie bei Ihrem Bauamt nach.
Auf dem Gehweg nur mit Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde, denn er gehört zur Straße. Auf Ihrem eigenen Grundstück entfällt sie; Gewerberecht, Hygiene, Baurecht und die Rücksicht auf die Nachbarn gelten trotzdem.
Ja, mit Zustimmung des Eigentümers und, wenn Ihre Gäste an Ort und Stelle trinken, mit einer Erlaubnis oder Gestattung nach dem Gaststättenrecht Ihres Bundeslandes. Ob Sie auf öffentlichem oder privatem Grund stehen, spielt dafür keine Rolle.


Von Romain, Gründer 
