Stellplatz für den Imbisswagen: wo Sie verkaufen dürfen
Straße, Markt, Privatgelände oder Veranstaltung: wer den Platz vergibt, welche Erlaubnis Sie brauchen und was er kostet, mit amtlichen Quellen.
Romain BarreauGründer von Food Truck Store · 4 Min. LesezeitEin Imbisswagen steht und fällt mit seinem Stellplatz, nicht mit seiner Küche: Auf einem leeren Parkplatz verkauft sich auch der beste Burger der Region nicht. Es gibt vier Arten von Plätzen, und jede hat ihren eigenen Ansprechpartner und ihren eigenen Weg zur Erlaubnis.

Wer über den Platz entscheidet.
- Öffentlicher GrundStraße, Platz oder öffentlicher Parkplatz: Sie brauchen eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde.
- Der WochenmarktDer Veranstalter vergibt die Plätze nach seiner Marktordnung und verlangt dafür Standgeld.
- PrivatgrundFirmengelände, Supermarktparkplatz, Gewerbegebiet: Sie brauchen die Zustimmung des Eigentümers, am besten schriftlich.
- Die VeranstaltungFestival, Stadtfest, Firmenfeier: Der Veranstalter teilt Ihnen den Platz zu und legt das Standgeld fest.

Auf öffentlichem Grund: Sondernutzung beantragen.
Wer auf Straßen und Plätzen verkauft, die dem Verkehr dienen, braucht eine Sondernutzungserlaubnis, innerorts von der Gemeinde; die Reisegewerbekarte allein reicht dafür nicht (IHK-Merkblatt Foodtruck). Auf Bundesstraßen wird sie nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt, kann mit Auflagen verbunden sein und kostet Gebühren (§ 8 FStrG). In Berlin kostet der Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen 50 € je angefangenen Monat und Fahrzeug (Service Berlin).
- Platz auswählen
Wo, an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten: je genauer, desto besser.
- Antrag stellen
Bei der Gemeinde, und zwar vor dem ersten Verkaufstag: Wer ohne Erlaubnis verkauft, riskiert ein Bußgeld.
- Auflagen einhalten
In der Erlaubnis stehen Ort, Zeit und Auflagen; die Höhe der Gebühr legt die Gemeinde fest.
Viele Städte sind zurückhaltend.
Die meisten Städte gehen mit Sondernutzungen für Verkaufswagen restriktiv um und erteilen sie außerhalb geschlossener Ortschaften meist gar nicht, so die IHK (IHK-Merkblatt Foodtruck). München vergibt sie im öffentlichen Raum grundsätzlich nur im Rahmen von Festen und Veranstaltungen (München: Anforderungen an Foodtrucks). Die IHK empfiehlt deshalb Privatgelände oder Veranstaltungen, für die bereits eine Erlaubnis vorliegt.
Ein guter Platz hat Laufkundschaft.

Wochenmarkt: wer einen Platz bekommt.
Auf dem Wochenmarkt dürfen Sie Lebensmittel anbieten, alkoholische Getränke aber nur, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen stammen (§ 67 GewO). Teilnehmen darf jeder, der zum festgelegten Teilnehmerkreis gehört; ist der Platz knapp, kann der Veranstalter aus sachlichen Gründen auswählen (§ 70 GewO). Auf gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltungen brauchen Sie keine Reisegewerbekarte: Erkundigen Sie sich deshalb vorab, ob der Markt festgesetzt ist (IHK-Merkblatt Foodtruck).
Auf Privatgrund: schriftlich vereinbaren.
Auf Privatgrund ist in München keine Sondernutzungserlaubnis nötig (München: Anforderungen an Foodtrucks); die Zustimmung des Eigentümers holen Sie aber vorher ein (IHK-Merkblatt Foodtruck). Wollen Sie länger als drei Monate oder regelmäßig, etwa einmal pro Woche, am selben Platz stehen, kommt laut IHK-Merkblatt für Baden-Württemberg eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung hinzu. Klären Sie das mit dem Bauamt Ihrer Gemeinde, bevor Sie sich festlegen.
- Den Anhänger vorstellen
Fotos vom Anhänger, von Ihrer Speisekarte, von der Schlange und davon, wie Sie den Platz nach dem Verkauf hinterlassen.
- Zeiten festlegen
Verkaufstage, Uhrzeiten, Auf- und Abbau.
- Strom und Wasser klären
Woher kommen Strom und Trinkwasser, wohin das Abwasser?
- Schriftlich festhalten
Standgebühr oder Umsatzbeteiligung, Kündigungsfrist, Haftung und Versicherung.

Wasser, Strom, Toiletten: was der Platz bieten muss.
Steht Ihr Wagen mehrere Tage am selben Platz, verlangt München einen direkten Wasseranschluss; bauen Sie täglich auf und ab, kann die Behörde darauf verzichten, und Sie füllen Ihre Behälter mit Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz. Für Ihr Personal müssen Toiletten mit Handwaschgelegenheit gut erreichbar sein (München: Anforderungen an Foodtrucks). Der Untergrund sollte befestigt und staubarm sein, zum Beispiel Asphalt, Pflaster oder eine feste Grasnarbe (IHK-Merkblatt Foodtruck).
- WasserTrinkwasser aus dem Tank oder aus der Leitung, Abwasser in geschlossenen Behältern.
- StromFragen Sie nach, welcher Stromanschluss am Platz vorhanden ist. Ihr Anhänger kommt in der 400-V-Ausführung für Deutschland, ohne Aufpreis.
- ToilettenFür Ihr Personal, mit Handwaschgelegenheit, in der Nähe.
Ihr Platz bestimmt Ihren Anhänger.
Vom Platz hängen Ihre Speisekarte, Ihre Öffnungszeiten und Ihr Anhängerformat ab: Sichern Sie sich die ersten Plätze, bevor Sie investieren. Wie es danach Schritt für Schritt weitergeht, steht im Ratgeber Foodtruck eröffnen; was ein Platz an Umsatz bringen muss, berechnet der kostenlose Businessplan-Rechner. Für einen Imbiss mit Grill und Fritteuse ist der Chef+ ausgelegt, mehr dazu auf unserer Seite Dönerwagen.
Auch ein Food Court kann ein fester Platz sein.

Häufige Fragen.
Noch Fragen? Food Truck Store oder unser Partner in Ihrer Region hilft Ihnen weiter ›Auf öffentlichem Grund nur mit einer Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde. Auf Märkten stehen Sie auf dem Platz, den der Veranstalter Ihnen zuweist, auf Privatgrund brauchen Sie die Zustimmung des Eigentümers und auf Veranstaltungen die Zusage des Veranstalters.
Das legt jede Gemeinde oder jeder Veranstalter selbst fest. In Berlin kostet der Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen zum Beispiel 50 € je angefangenen Monat und Fahrzeug; auf Märkten zahlen Sie das Standgeld laut Marktordnung.
Nein, wenn Sie Lebensmittel in regelmäßigen, kürzeren Abständen an derselben Stelle verkaufen (§ 55a GewO), und ebenso wenig auf festgesetzten Märkten. Wer an wechselnden Orten verkauft, braucht sie in der Regel (§ 55 GewO).
Ja, mit der Erlaubnis des Eigentümers, am besten schriftlich. Auf Privatgrund entfällt in München die Sondernutzungserlaubnis; ob Sie eine Baugenehmigung brauchen, wenn Sie regelmäßig dort stehen, klären Sie mit dem Bauamt.
Sie bewerben sich beim Veranstalter, meist bei der Gemeinde oder einem Marktbetreiber. Auf Wochenmärkten dürfen Lebensmittel angeboten werden (§ 67 GewO); ist der Platz knapp, kann der Veranstalter aus sachlichen Gründen auswählen (§ 70 GewO).


Von Romain, Gründer 
