Alkohol im Foodtruck: Welche Erlaubnis brauchen Sie?
Bier zum Mitnehmen, Wein am Stehtisch, Cocktails auf dem Festival: welche Erlaubnis Ihr Foodtruck für den Ausschank braucht und was Bund und Länder jeweils regeln.
Romain BarreauGründer von Food Truck Store · 5 Min. LesezeitAlkohol aus dem Foodtruck verkaufen: Das geht, aber nicht überall und nicht ohne Erlaubnis. Entscheidend ist, wie Ihre Gäste trinken: an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen, auf einer Veranstaltung oder an Ihrem festen Standplatz. Und weil das Gaststättenrecht Ländersache ist, kommt es auch darauf an, wo Sie stehen.

Bund oder Land: wer den Ausschank regelt.
Das Gaststättenrecht ist keine Bundessache mehr: Das Gaststättengesetz des Bundes gilt zwar fort, die Länder können es aber durch eigenes Recht ersetzen (Art. 74 GG, Art. 125a GG). Berlin wendet das Bundesgesetz an (Service Berlin), Brandenburg hat ein eigenes Gaststättengesetz (BbgGastG). Dieser Ratgeber folgt deshalb dem Bundesgesetz und nennt Beispiele aus beiden Ländern; was bei Ihnen gilt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
- BundesgesetzGilt überall dort, wo ein Land es nicht ersetzt hat, etwa in Berlin.
- LandesgesetzBrandenburg zum Beispiel verlangt eine Anzeige statt einer Erlaubnis.
- Ihre GemeindeSie weiß, welches Recht bei Ihnen gilt und wer Ihren Antrag bearbeitet.

Zum Mitnehmen oder an Ort und Stelle.
Unter das Gaststättengesetz fällt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht; eine Erlaubnis braucht dabei nur, wer Alkohol ausschenkt (§ 1 GastG, § 2 GastG). Verkaufen Sie nur „auf die Hand“, fällt der Foodtruck laut IHK nicht unter das Gaststättenrecht; Sitzgelegenheiten können dagegen auf einen Verzehr an Ort und Stelle hindeuten (IHK-Merkblatt Foodtruck). Bevor Sie Stehtische oder Bänke aufstellen, fragen Sie deshalb bei der Behörde nach.
Auf die Hand oder am Tisch: Davon hängt ab, ob das Gaststättenrecht greift.

Reisegewerbe: Bier und Wein nur verschlossen.
Im Reisegewerbe ist das Feilbieten alkoholischer Getränke verboten. Zulässig sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie Getränke, die auf einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden (§ 56 GewO); dieser Ausschank gilt wiederum als Gaststättengewerbe (§ 1 GastG). Wer ohne Reisegewerbekarte regelmäßig an derselben Stelle Lebensmittel verkauft, fällt nicht unter das Verbot (§ 55a GewO).
Für verschlossenes Flaschenbier zum Mitnehmen brauchen Sie keine Gaststättenerlaubnis, wohl aber eine Reisegewerbekarte, wenn Sie an wechselnden Orten verkaufen. Wann genau, erklärt der Ratgeber Foodtruck-Gewerbe anmelden.
Ausschank auf Festen: die Gestattung.
Aus besonderem Anlass kann der Ausschank vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, unter erleichterten Voraussetzungen und gegebenenfalls mit Auflagen (§ 12 GastG). In Berlin beantragen Sie die Gestattung mindestens zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt des Veranstaltungsorts, auch wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen; je nach Aufwand kostet sie 11 bis 869 € (Service Berlin). Wer regelmäßig zu bestimmten Anlässen ausschenkt, muss in Berlin zusätzlich die IHK-Unterrichtung nachweisen.
- Anlass klären
Es braucht einen besonderen Anlass von kurzer Dauer: Fest, Weihnachtsmarkt, Sportveranstaltung, Firmenjubiläum.
- Unterlagen besorgen
Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister, beide nicht älter als drei Monate.
- Rechtzeitig beantragen
In Berlin mindestens zwei Wochen vorher, beim Ordnungsamt des Veranstaltungsorts.
- Gestattung mitführen
Sie gilt nur für diesen Ort und für die Dauer der Veranstaltung.
Am festen Standplatz: die Gaststättenerlaubnis.
Wer dauerhaft ausschenkt, in Berlin in der Regel länger als vier Wochen, braucht eine Gaststättenerlaubnis (Service Berlin); Voraussetzung sind Ihre Zuverlässigkeit und der Nachweis der IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse (§ 4 GastG). Die Unterrichtung dauert in Berlin vier bis fünf Stunden, kostet 100 € und gilt bundesweit (Service Berlin). Brandenburg verlangt statt einer Erlaubnis eine Anzeige mindestens vier Wochen vor Beginn, in der Sie angeben, ob Sie Alkohol anbieten (§ 2 BbgGastG).

Am Tresen: Jugendschutz und Preise.
Bier, Wein und Sekt dürfen Sie grundsätzlich nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgeben, andere alkoholische Getränke nicht an Minderjährige (§ 9 JuSchG); im Zweifel kontrollieren Sie das Alter, und die Jugendschutzbestimmungen hängen gut sichtbar aus (§ 2 JuSchG, § 3 JuSchG). Wer Alkohol ausschenkt, muss auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke anbieten, davon mindestens eines, das auf den Liter gerechnet nicht teurer ist als das billigste alkoholische (§ 6 GastG, ebenso § 4 BbgGastG). An erkennbar Betrunkene schenken Sie keinen Alkohol aus (§ 20 GastG).
- 16 Jahrein der Regel Mindestalter für Bier, Wein und Sekt
- 18 JahreMindestalter für alle anderen alkoholischen Getränke
- mind. 1alkoholfreies Getränk, nicht teurer als das billigste alkoholische
Der Barista: Platz für die Zapfanlage.
Unser Barista ist die Ausstattung für Bar und Kaffee: Verkaufstresen, Flaschenkühlschrank, Platz für Ihre Zapfanlage oder Kaffeemaschine und Doppelspüle mit Wasserpumpe. Klären Sie die Erlaubnis vor dem ersten Einsatz; mehr zum Ausschank lesen Sie auf unserer Seite Ausschankwagen, alle Modelle finden Sie unter Verkaufsanhänger. Ob sich Ihre Bar rechnet, auch mit 19 % Umsatzsteuer auf alkoholische Getränke (§ 12 UStG), zeigt der kostenlose Businessplan-Rechner.
Erst die Erlaubnis, dann der erste Ausschank.

Häufige Fragen.
Noch Fragen? Food Truck Store oder unser Partner in Ihrer Region hilft Ihnen weiter ›Wo das Gaststättengesetz des Bundes gilt, brauchen Sie für den Ausschank zum Verzehr an Ort und Stelle eine Gaststättenerlaubnis oder, aus besonderem Anlass, eine Gestattung (§§ 2 und 12 GastG). Die Länder können eigene Gesetze haben: Brandenburg etwa verlangt eine Anzeige statt einer Erlaubnis.
Grundsätzlich nicht (§ 56 GewO). Erlaubt sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie der Ausschank auf einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus zum Verzehr an Ort und Stelle; für diesen Ausschank brauchen Sie die Erlaubnis oder Gestattung nach dem Gaststättenrecht.
Das legt die Behörde fest. In Berlin kostet eine Gestattung aus besonderem Anlass je nach Aufwand 11 bis 869 €; beantragen Sie sie mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung.
Eine Gaststättenerlaubnis nicht: Das Gaststättengesetz erfasst nur den Verzehr an Ort und Stelle. Im Reisegewerbe dürfen Sie Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen anbieten (§ 56 GewO); die Reisegewerbekarte brauchen Sie trotzdem, wenn Sie an wechselnden Orten verkaufen.
Eine Unterrichtung durch die IHK über lebensmittelrechtliche Grundkenntnisse, die das Gaststättengesetz für die Erlaubnis verlangt (§ 4 GastG). In Berlin dauert sie vier bis fünf Stunden, kostet 100 € und gilt bundesweit und unbefristet.
Bier, Wein und Sekt grundsätzlich ab 16 Jahren, andere alkoholische Getränke ab 18 (§ 9 JuSchG). Im Zweifel kontrollieren Sie das Alter (§ 2 JuSchG).


Von Romain, Gründer 
