Kasse für den Foodtruck: TSE-Pflicht, Belege, Kassensystem
Offene Ladenkasse oder Kassensystem mit TSE: was das Finanzamt verlangt, wie Sie die Kasse melden, welche Belege Pflicht sind und was in Österreich gilt.
Romain BarreauGründer von Food Truck Store · 5 Min. LesezeitKasse für den Foodtruck: Erlaubt sind in Deutschland die offene Ladenkasse und das elektronische Kassensystem. Wer elektronisch kassiert, braucht eine TSE, meldet die Kasse beim Finanzamt und gibt Belege aus. Hier lesen Sie, was das im Alltag heißt, was in Österreich gilt und welche Technik sich im Anhänger bewährt.

Keine Registrierkassenpflicht, aber tägliche Aufzeichnungen.
Eine elektronische Kasse ist nicht vorgeschrieben (IHK Darmstadt), geplant ist sie ab 2028 für Betriebe ab 100.000 € Jahresumsatz (IHK). Einnahmen und Ausgaben halten Sie täglich fest (§ 146 AO).
- Offene LadenkasseGeldkassette und ein täglicher, fortlaufend nummerierter Kassenbericht: Die Tageseinnahme rechnen Sie aus dem gezählten Bestand zurück.
- Kassensystem mit TSEWer elektronisch erfasst, zeichnet jeden Verkauf einzeln auf und schützt Kasse und Daten mit einer TSE.
- Tablet- und App-KassenAuch sie sind elektronische Aufzeichnungssysteme: dieselben Regeln, dieselbe TSE, dieselbe Meldung beim Finanzamt.
- Nichts nachtragenEinnahmen sammeln und erst am Wochenende eintragen ist unzulässig. Der Kassenbericht entsteht in der Regel am selben Tag.

Kassensystem: TSE und Meldung beim Finanzamt.
Ein Kassensystem schützen Sie mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE (§ 146a AO). Seit 2025 melden Sie jede Kasse über ELSTER (BMF, IHK).
- Die passende Kasse wählen
Die TSE ist eingebaut oder angebunden: Sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
- Die Kasse melden
Über Mein ELSTER, innerhalb eines Monats nach der Anschaffung: unter anderem Art und Zahl der Kassen, Seriennummer, Art der TSE und Anschaffungsdatum.
- Jeden Verkauf erfassen
Einzeln, vollständig, richtig und zeitgerecht, jeden Artikel mit dem richtigen Steuersatz.
- Die Außerbetriebnahme melden
Verkaufen oder entsorgen Sie die Kasse, melden Sie auch das innerhalb eines Monats.
Zu jedem Verkauf ein Beleg.
Mit Kassensystem stellen Sie den Beleg sofort aus, auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch; darauf stehen unter anderem Ihr Name und Ihre Anschrift, Datum und Uhrzeit, die Ware, Betrag und Steuersatz und die Seriennummern von Kasse und TSE (§ 6 KassenSichV). Bei Verkäufen an viele unbekannte Personen kann das Finanzamt von dieser Pflicht befreien (§ 146a Abs. 2 AO); mit offener Ladenkasse gibt es sie nicht, und mitnehmen muss den Beleg niemand (IHK Darmstadt).
Tablet, Terminal, Drucker: die Technik an Bord.
Im Anhänger zählen ein Bildschirm, den Sie auch in der Sonne ablesen können, ein Akku für den ganzen Tag und eine Kasse, die ohne Netz weiter erfasst. Ob die TSE zertifiziert ist, zeigt die Liste des BSI.
Die Kasse gehört ans Verkaufsfenster.
Stellen Sie die Kasse an den Tresen, in Reichweite des Kunden für die Kartenzahlung und weg von Spüle und Kochstelle. Was sonst an Bord gehört, zeigt der Ratgeber Foodtruck-Ausstattung.
Bestellen, bezahlen, mitnehmen: alles an einem Fenster.


Kassen-Nachschau: unangemeldet, auch im Anhänger.
Das Finanzamt darf ohne Ankündigung kommen, auch in gewerblich genutzte Fahrzeuge wie Ihren Verkaufswagen (§ 146b AO, AEAO). Was Verstöße kosten können, regelt § 379 AO.
- 25.000 €Höchstbetrag des Bußgelds, etwa für eine Kasse ohne TSE, wenn dadurch Steuern verkürzt werden können
- 1 MonatFrist für die Meldung einer neuen oder ausgemusterten Kasse über ELSTER
- 100.000 €Jahresumsatz, ab dem eine Kassenpflicht ab 2028 geplant ist (Referentenentwurf vom August 2026)

Österreich: Registrierkasse und Kalte-Hände-Regelung.
In Österreich gilt die Registrierkassenpflicht ab 15.000 € Jahresumsatz, wenn die Barumsätze 7.500 € übersteigen (USP). Für Umsätze im Freien gibt es eine Ausnahme (WKO).
- RegistrierkassenpflichtAb 15.000 € Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz erfassen Sie jeden Barumsatz einzeln in einer Kasse mit Manipulationsschutz.
- Kalte-Hände-RegelungBis 45.000 € netto Jahresumsatz im Freien genügt der Kassasturz, solange Sie nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen verkaufen.
- BelegerteilungspflichtSie gilt ab dem ersten Barumsatz, auch ohne Kassenpflicht; ausgenommen sind nur Sonderfälle wie die Umsätze im Freien.
- Und Ihr Anhänger?Die WKO nennt offene Verkaufsfahrzeuge als Beispiel für Umsätze im Freien. Ob Ihr Anhänger dazu zählt, klären Sie vorab mit dem Finanzamt.
Eine Kasse, die den Ansturm mitmacht.
Ob sich Ihr Stand rechnet, zeigt der kostenlose Businessplan-Rechner; unsere Modelle finden Sie unter Verkaufsanhänger. Wann Sie zusätzlich ein Umsatzsteuerheft führen, erklärt der Ratgeber Kleingewerbe.
Wenn die Schlange wächst, muss die Kasse mithalten.

Häufige Fragen.
Noch Fragen? Food Truck Store hilft Ihnen weiter ›In Deutschland nicht: Sie dürfen mit einer offenen Ladenkasse und einem täglichen Kassenbericht arbeiten. Setzen Sie ein elektronisches Kassensystem ein, muss es eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben. Für Betriebe ab 100.000 € Jahresumsatz sieht ein Referentenentwurf eine Kassenpflicht ab 2028 vor.
Die technische Sicherheitseinrichtung schützt Ihre Kassendaten vor nachträglicher Änderung. Sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle und muss vom BSI zertifiziert sein. Welche Modelle das sind, zeigt die Liste des BSI.
Mit einem Kassensystem ja: Sie stellen den Beleg sofort aus, auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch. Mitnehmen muss der Kunde ihn nicht. Mit einer offenen Ladenkasse besteht keine Belegausgabepflicht.
Über Mein ELSTER, mit der Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO. Die Frist beträgt einen Monat nach der Anschaffung, ebenso nach der Außerbetriebnahme. Auch Tablet- und App-Kassen werden gemeldet.
Ja. Bei der Kassen-Nachschau dürfen Prüfer ohne Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten kommen, auch in gewerblich genutzte Fahrzeuge. Die Kasse beobachten und Testkäufe machen dürfen sie, ohne sich auszuweisen; einen Kassensturz können sie verlangen.
Ab 15.000 € Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz grundsätzlich ja. Für Umsätze im Freien genügt bis 45.000 € netto im Jahr der Kassasturz, wenn nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen verkauft wird. Ob Ihr Anhänger darunter fällt, klären Sie vorab mit dem Finanzamt.


Von Romain, Gründer 
