Auf dem Markt verkaufen: vom Wochenmarkt zum Weihnachtsmarkt

Gewerbe, Standplatz, Reisegewerbekarte, Standgeld und Hygiene: wie Sie auf Wochenmarkt, Jahrmarkt, Volksfest und Weihnachtsmarkt verkaufen, mit den Bewerbungsfristen großer Städte.

Romain, Gründer von Food Truck StoreRomain BarreauGründer von Food Truck Store · 4 Min. Lesezeit

Auf dem Markt verkaufen, ob auf dem Wochenmarkt, dem Jahrmarkt oder dem Weihnachtsmarkt: Dafür brauchen Sie ein angemeldetes Gewerbe, einen zugeteilten Standplatz und für Speisen die Hygienenachweise. Hier die Schritte in der richtigen Reihenfolge, ob mit Marktstand oder Anhänger.

Ein Koch bedient einen Kunden aus seinem Food-Truck-Anhänger

Erst das Gewerbe, dann der Markt.

Wer regelmäßig auf Märkten verkauft, meldet ein Gewerbe an (§ 14 GewO; Gebühren etwa bei Service Berlin). Welche Rechtsform und welche Steuerregeln passen, klärt der Ratgeber Kleingewerbe mit dem Imbisswagen.

  1. Gewerbe anmelden

    Beim Gewerbeamt Ihres Betriebssitzes. In Berlin kostet das 26 €, online 15 €.

  2. Betrieb registrieren

    Wer Lebensmittel verkauft, meldet seinen Betrieb bei der Lebensmittelüberwachung an (VO (EG) Nr. 852/2004, Art. 6).

  3. Belehrung besuchen

    Wer etwa mit Fleisch, Milch oder Speiseeis arbeitet, braucht vor dem ersten Einsatz eine Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt, höchstens drei Monate alt (§ 43 IfSG).

  4. Haftpflicht abschließen

    Manche Marktsatzungen schreiben sie ausdrücklich vor; in Wesel etwa müssen Sie sie auf Verlangen nachweisen.

Wochenmarkt, Jahrmarkt, Volksfest: was gilt.

Die Gewerbeordnung unterscheidet die Märkte nach dem Angebot (§ 67 und § 68 GewO). Auf allen Märkten dürfen Sie zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke zum Verzehr vor Ort abgeben (§ 68a GewO).

  • Wochenmarkt
    Regelmäßig wiederkehrend: Lebensmittel und Erzeugnisse aus Garten- und Landwirtschaft, Alkohol nur aus eigener Erzeugung (§ 67 GewO).
  • Spezialmarkt
    In größeren Abständen, für bestimmte Waren (§ 68 Abs. 1 GewO).
  • Jahrmarkt
    In größeren Abständen, für Waren aller Art (§ 68 Abs. 2 GewO).
  • Volksfest
    Schausteller und die Waren, die auf solchen Festen üblich sind (§ 60b GewO).
Romain, Gründer von Food Truck Store, zeigt mit dem Finger nach unten

Festgesetzter Markt: keine Reisegewerbekarte nötig.

Auf Antrag des Veranstalters setzt die Behörde einen Markt nach Gegenstand, Zeit und Platz fest (§ 69 GewO). Auf solchen Märkten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte (IHK-Merkblatt).

Anders auf dem Volksfest: Dort bleibt das Reisegewerberecht anwendbar (§ 60b Abs. 2 GewO), Sie brauchen die Karte also in der Regel. In Berlin kostet sie 40 bis 500 € (Service Berlin); alles Weitere im Ratgeber Foodtruck-Gewerbe anmelden.

Standplatz: Bewerbung und Standgeld.

Teilnehmen darf jeder aus dem Teilnehmerkreis; bei Platzmangel wählt der Veranstalter sachlich begründet aus (§ 70 GewO). Auf Wochen- und Jahrmärkten darf er nur Platz, Versorgung und Abfall berechnen (§ 71 GewO).

Ist der Platz zugeteilt, kann der Markttag beginnen.

Zubereitung in der Küche eines Food-Truck-Anhängers
Romain, Gründer von Food Truck Store, hält die FTS-Fahne

Weihnachtsmarkt: Bewerbung schon im Frühjahr.

Die großen Weihnachtsmärkte vergeben ihre Plätze Monate im Voraus, so in Nürnberg, Stuttgart und Dresden. Bewerben Sie sich nur mit dem offiziellen Formular.

  • 28. FebruarBewerbungsschluss 2026 für den Nürnberger Christkindlesmarkt; die Anträge erscheinen schon während des Markts im Dezember davor
  • 15. MärzBewerbungsschluss 2026 in Stuttgart, mit 30 € Bearbeitungspauschale
  • 7. MaiBewerbungsschluss 2026 für 216 Plätze auf dem Dresdner Striezelmarkt
  • 25. NovemberBeginn von Striezelmarkt und Stuttgarter Weihnachtsmarkt 2026
Paul von Food Truck Store, Daumen hoch

Glühwein und Bier: die Gestattung.

Für alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort gelten die allgemeinen Regeln (§ 68a GewO), in der Regel also eine Gestattung, in Sachsen eine Anzeige. Mehr im Ratgeber Alkohol im Foodtruck.

  • Gestattung beantragen
    Aus besonderem Anlass, vorübergehend und auf Widerruf (§ 12 GastG). In Berlin kostet sie je nach Aufwand 11 bis 869 €; in Sachsen genügt eine Anzeige zwei Wochen vorher.
  • Jugendschutz
    Bier und Wein erst ab 16 Jahren, Glühwein mit Schuss und Spirituosen erst ab 18 (§ 9 JuSchG).
  • Alkoholfrei, nicht teurer
    Mindestens ein alkoholfreies Getränk, etwa ein Kinderpunsch, darf auf den Liter gerechnet nicht teurer sein als das billigste alkoholische (§ 6 GastG).
  • Der Barista
    Verkaufstresen, Flaschenkühlschrank mit drei Türen und Platz für Ihre Zapfanlage.

Vor dem ersten Markttag: unser Tipp.

Mit Papieren und Anhänger auf den Markt.

Welcher Anhänger passt, zeigt der Ratgeber Marktanhänger; die Modelle finden Sie auf der Seite Verkaufswagen für den Wochenmarkt. Was ein Markttag einbringen muss, rechnet der Businessplan-Rechner.

Papiere in Ordnung, Platz zugeteilt: Der Markt kann kommen.

Das Team von Jack’s Burger in seinem Food-Truck-Anhänger

Häufige Fragen.

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