Auf dem Markt verkaufen: vom Wochenmarkt zum Weihnachtsmarkt
Gewerbe, Standplatz, Reisegewerbekarte, Standgeld und Hygiene: wie Sie auf Wochenmarkt, Jahrmarkt, Volksfest und Weihnachtsmarkt verkaufen, mit den Bewerbungsfristen großer Städte.
Romain BarreauGründer von Food Truck Store · 4 Min. LesezeitAuf dem Markt verkaufen, ob auf dem Wochenmarkt, dem Jahrmarkt oder dem Weihnachtsmarkt: Dafür brauchen Sie ein angemeldetes Gewerbe, einen zugeteilten Standplatz und für Speisen die Hygienenachweise. Hier die Schritte in der richtigen Reihenfolge, ob mit Marktstand oder Anhänger.

Erst das Gewerbe, dann der Markt.
Wer regelmäßig auf Märkten verkauft, meldet ein Gewerbe an (§ 14 GewO; Gebühren etwa bei Service Berlin). Welche Rechtsform und welche Steuerregeln passen, klärt der Ratgeber Kleingewerbe mit dem Imbisswagen.
- Gewerbe anmelden
Beim Gewerbeamt Ihres Betriebssitzes. In Berlin kostet das 26 €, online 15 €.
- Betrieb registrieren
Wer Lebensmittel verkauft, meldet seinen Betrieb bei der Lebensmittelüberwachung an (VO (EG) Nr. 852/2004, Art. 6).
- Belehrung besuchen
Wer etwa mit Fleisch, Milch oder Speiseeis arbeitet, braucht vor dem ersten Einsatz eine Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt, höchstens drei Monate alt (§ 43 IfSG).
- Haftpflicht abschließen
Manche Marktsatzungen schreiben sie ausdrücklich vor; in Wesel etwa müssen Sie sie auf Verlangen nachweisen.
Wochenmarkt, Jahrmarkt, Volksfest: was gilt.
Die Gewerbeordnung unterscheidet die Märkte nach dem Angebot (§ 67 und § 68 GewO). Auf allen Märkten dürfen Sie zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke zum Verzehr vor Ort abgeben (§ 68a GewO).
- WochenmarktRegelmäßig wiederkehrend: Lebensmittel und Erzeugnisse aus Garten- und Landwirtschaft, Alkohol nur aus eigener Erzeugung (§ 67 GewO).
- SpezialmarktIn größeren Abständen, für bestimmte Waren (§ 68 Abs. 1 GewO).
- JahrmarktIn größeren Abständen, für Waren aller Art (§ 68 Abs. 2 GewO).
- VolksfestSchausteller und die Waren, die auf solchen Festen üblich sind (§ 60b GewO).

Festgesetzter Markt: keine Reisegewerbekarte nötig.
Auf Antrag des Veranstalters setzt die Behörde einen Markt nach Gegenstand, Zeit und Platz fest (§ 69 GewO). Auf solchen Märkten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte (IHK-Merkblatt).
Anders auf dem Volksfest: Dort bleibt das Reisegewerberecht anwendbar (§ 60b Abs. 2 GewO), Sie brauchen die Karte also in der Regel. In Berlin kostet sie 40 bis 500 € (Service Berlin); alles Weitere im Ratgeber Foodtruck-Gewerbe anmelden.
Standplatz: Bewerbung und Standgeld.
Teilnehmen darf jeder aus dem Teilnehmerkreis; bei Platzmangel wählt der Veranstalter sachlich begründet aus (§ 70 GewO). Auf Wochen- und Jahrmärkten darf er nur Platz, Versorgung und Abfall berechnen (§ 71 GewO).
Ist der Platz zugeteilt, kann der Markttag beginnen.


Weihnachtsmarkt: Bewerbung schon im Frühjahr.
Die großen Weihnachtsmärkte vergeben ihre Plätze Monate im Voraus, so in Nürnberg, Stuttgart und Dresden. Bewerben Sie sich nur mit dem offiziellen Formular.
- 28. FebruarBewerbungsschluss 2026 für den Nürnberger Christkindlesmarkt; die Anträge erscheinen schon während des Markts im Dezember davor
- 15. MärzBewerbungsschluss 2026 in Stuttgart, mit 30 € Bearbeitungspauschale
- 7. MaiBewerbungsschluss 2026 für 216 Plätze auf dem Dresdner Striezelmarkt
- 25. NovemberBeginn von Striezelmarkt und Stuttgarter Weihnachtsmarkt 2026

Glühwein und Bier: die Gestattung.
Für alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort gelten die allgemeinen Regeln (§ 68a GewO), in der Regel also eine Gestattung, in Sachsen eine Anzeige. Mehr im Ratgeber Alkohol im Foodtruck.
- Gestattung beantragenAus besonderem Anlass, vorübergehend und auf Widerruf (§ 12 GastG). In Berlin kostet sie je nach Aufwand 11 bis 869 €; in Sachsen genügt eine Anzeige zwei Wochen vorher.
- JugendschutzBier und Wein erst ab 16 Jahren, Glühwein mit Schuss und Spirituosen erst ab 18 (§ 9 JuSchG).
- Alkoholfrei, nicht teurerMindestens ein alkoholfreies Getränk, etwa ein Kinderpunsch, darf auf den Liter gerechnet nicht teurer sein als das billigste alkoholische (§ 6 GastG).
- Der BaristaVerkaufstresen, Flaschenkühlschrank mit drei Türen und Platz für Ihre Zapfanlage.
Vor dem ersten Markttag: unser Tipp.
Mit Papieren und Anhänger auf den Markt.
Welcher Anhänger passt, zeigt der Ratgeber Marktanhänger; die Modelle finden Sie auf der Seite Verkaufswagen für den Wochenmarkt. Was ein Markttag einbringen muss, rechnet der Businessplan-Rechner.
Papiere in Ordnung, Platz zugeteilt: Der Markt kann kommen.

Häufige Fragen.
Noch Fragen? Food Truck Store hilft Ihnen weiter ›Ein angemeldetes Gewerbe, für Lebensmittel die Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung und je nach Tätigkeit die Belehrung nach § 43 IfSG, dazu die Zulassung des Veranstalters für einen Standplatz. Auf einem festgesetzten Markt brauchen Sie keine Reisegewerbekarte, außerhalb solcher Märkte in der Regel schon.
Das hängt davon ab, wie er festgesetzt ist. Als Spezial- oder Jahrmarkt brauchen Sie keine; gilt er als Volksfest oder ist er gar nicht festgesetzt, brauchen Sie sie in der Regel (§ 60b Abs. 2 und § 55 GewO). Fragen Sie den Veranstalter.
Oft schon im Frühjahr: Für 2026 endete die Frist in Nürnberg am 28. Februar, in Stuttgart am 15. März und in Dresden am 7. Mai. Die Fristen legt jeder Veranstalter selbst fest.
Ja, auf Märkten dürfen zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§ 68a GewO). Welche Stände ein Markt aufnimmt, steht in seiner Marktsatzung.
Das legt jede Gemeinde oder jeder Veranstalter fest, in der Marktsatzung oder in einer eigenen Gebührensatzung. Auf Volksfesten, Wochen- und Jahrmärkten darf der Veranstalter nur ein Entgelt für Platz und Stände, Versorgung und Abfall verlangen, auf Volksfesten und Jahrmärkten dazu einen Anteil an den Werbekosten (§ 71 GewO).
Ja, aber nicht über das Marktrecht, das nur alkoholfreie Getränke abdeckt (§ 68a GewO). Für Glühwein zum Verzehr vor Ort beantragen Sie in der Regel eine Gestattung nach § 12 GastG; manche Länder haben eigene Gaststättengesetze, in Sachsen etwa genügt eine Anzeige mindestens zwei Wochen vorher.


Von Romain, Gründer 
